Erwerb und Besitz eines Führerscheins werden in der heutigen Zeit nicht nur von Jugendlichen meist als Selbstverständlichkeit betrachtet. Oft wird damit die Verwirklichung der persönlichen Freiheit und des Sozialprestiges verbunden. Darüber hinaus kann die Fahrtauglichkeit aber auch für eine Berufstätigkeit von Bedeutung sein, weil ein Arbeitsplatz zum Beispiel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in vertretbarer Zeit erreichbar ist. Ob man mit MS Auto fahren kann oder nicht, hängt nicht von der Diagnose, sondern von der Schwere einer eventuell bestehenden Behinderung ab. Wenn Schübe folgenlos überstanden werden, kann die Fahrtauglichkeit ohne Einschränkung bejaht werden. Allein die Tatsache, dass man an MS erkrankt ist, schränkt die Fahrtauglichkeit nicht ein.

Wenn sich Behinderungen einstellen, müssen Betroffene dafür Sorge tragen, dass sie durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr andere oder sich selbst nicht gefährden. Bei vielen Behinderungen kann durch geeignete technische Veränderungen am Fahrzeug die Verkehrssicherheit so erhöht werden, dass gegen das Autofahren keine Einwände bestehen. Wenn schwer wiegende, bleibende Ausfallserscheinungen wie Störungen der Koordination oder Doppelbilder vorhanden sind, können solche Maßnahmen bisweilen nicht mehr ausreichen und Betroffene dürfen kein Auto mehr fahren. Tun sie es dennoch, laufen sie Gefahr, dass bei Unfällen die Schuldfrage und damit auch die Haftung der Versicherung zu ihren Ungunsten entschieden wird. Die Verkehrs behörde ist dann berechtigt, den Führerschein einzuziehen.

Auch wenn in einem akuten Krankheitsschub eine schwere Behinderung besteht, müssen Betroffene deswegen nicht etwa ihren Führerschein bei der Verkehrs behörde abgeben. Es genügt, während der Zeit der Verschlechterung auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zu verzichten. Bleibt eine Behinderung aber bestehen oder nimmt sogar zu, ist eine sorgfältige Risikoabwägung unumgänglich. Dabei können körperliche Einschränkungen durch technische Ein- und Umbauten auf Grundlage der erwähnten »Sicherheitsrnaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern« häufig ausgeglichen werden!

Im Zweifelsfall besteht bei einer nennenswerten Behinderung zum Beispiel in manchen Rehabilitationskliniken die Möglichkeit, die Fahreignung sowohl theoretisch als auch praktisch (durch eine Fahrprobe mit einem besonders ausgebildeten Fahrlehrer und meist auch einem Neuropsychologen) zu überprüfen und realistisch einzuschätzen. Über das Ergebnis der Fahrprobe werden die Betroffenen ausführlich informiert; gegebenenfalls werden eine Umrüstung des Autos oder einige zusätzliche Fahrstunden am Heimatort empfohlen. Rechtliche Konsequenzen wie ein Hinweis an eine Behörde oder gar ein Führerscheinentzug erfolgen nicht!